Inklusiv arbeitende Kitas: Übergangsvereinbarung für Anträge bis 31.07.2026
- iwiki-ehe
- 8. Apr.
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Die Antragsstellung für heilpädagogische Leistungen erfolgt in der Übergangsfrist bis zum 31.07.2026 weiterhin über die Träger von Kindertageseinrichtungen.
Hintergrund: Zunächst waren im März 2025 alle Träger über das Auslaufen der bisherigen Verfahrensvereinbarung mit Wirkung zum 31.07.2025 informiert worden. Folge: Nach Ablauf der Verfahrensvereinbarung können Leistungsanträge für heilpädagogische Leistungen (Basisleistung I) nicht mehr von der Kita sondern nur noch über die Sorgeberechtigten des jeweiligen Kindes gestellt werden.
Zur Umsetzung des neuen Antragsverfahrens sollten alle Träger vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) im März 2025 eine neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zugeschickt bekommen, die sie einmalig unterzeichnen und an den LWL zurück schicken sollten. Durch eine kurzfristig abgeschlossene Übergangsvereinbarung wurde jedoch erwirkt, dass die Antragsstellung für heilpädagogische Leistungen bis zum 31.07.2026 weiterhin weiter über die Träger über das örtliche Jugendamt an den Landschaftsverband erfolgt.
Das bedeutet für die Träger von Kitas: Ihnen wird keine neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarung durch den LWL zugeschickt. Für die Trägervertretungen besteht kein Handlungsbedarf mehr und sie werden umgehend informiert, wenn sich dies ändert.