Laut SGB VIII / KJHG müssen Kita-Träger dem Landesjugendamt „Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder ... zu beeinträchtigen“, unverzüglich anzeigen. Alle Meldungen sind an meldung47-kita@lwl.org und gleichzeitig auch an das örtlich zuständige Jugendamt zu senden.
Für Mitteilungen zum Ausfall von Personal an das LWL-Landesjugendamt Westfalen steht folgender Online-Meldebogen zur Verfügung:
Personelle Mindestausstattung: In Relation zu den tatsächlich in der Einrichtung anwesenden Kindern muss jederzeit die personelle Mindestausstattung gemäß § 36 Abs. 4 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) gewährleistet sein. Sollte dies nicht mehr eingehalten werden können, muss eine Meldung gemäß § 47 SGB VIII (personelle Unterbesetzung) an das zuständige Landesjugendamt erfolgen. Für die Berechnung der personellen Mindestausstattung kann der KiBiz-Personalstundenrechner von der Website des LWL-Landesjugendamtes Westfalen heruntergeladen werden.
Zur Erläuterung der notwendigen Meldungen stellen LWL und LVR folgende Informationen zur Verfügung:
Neues Kapitel 6: Auch bei eingeschränktem Betreuungsangebot sind bei der Belegung einer Tageseinrichtung für Kinder das Diskriminierungsverbot nach § 7 KiBiz, der Rechtsanspruch des Kindes, der Grundsatz der Chancengleichheit und der Grundsatz der Vermeidung und des Abbaus von Benachteiligung zu beachten.
Kapitel 6 ist zur Verdeutlichung dieser Grundsätze eingefügt wurden.