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Aufsichtsrechtliche Grundlagen zum Umgang mit personellen Unterbesetzungen in Kindertageseinrichtungen (Stand: 12/2024)

  • DAFFKE
  • 2. Apr.
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 3. Apr.

Laut SGB VIII / KJHG müssen Kita-Träger dem Landesjugendamt „Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder ... zu beeinträchtigen“, unverzüglich anzeigen. Alle Meldungen sind über KiBiz.web an das LWL-Landesjugendamt und gleichzeitig auch an das örtlich zuständige Jugendamt zu senden.
Hinweis: Setzt beim Ausfüllen der Meldung gerne einen Haken, dass eine Kopie der Meldung an euren Spitzenverband (DAFFKE Münster e.V.) zugestellt werden soll. Dadurch können wir euch im Bedarfsfall schnell Beratung anbieten.

Die Meldungen zum Ausfall von Personal an das LWL-Landesjugendamt Westfalen erfolgen seit Oktober 2024 unter dem Reiter "Aufsicht" über das Modul "Besondere Vorkommnisse" im KiBiz.web (https://www.kibiz.web.nrw.de/auth/login).
Personelle Mindestausstattung: In Relation zu den tatsächlich in der Einrichtung anwesenden Kindern muss jederzeit die personelle Mindestausstattung gemäß § 36 Abs. 4 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) gewährleistet sein. Sollte dies nicht mehr eingehalten werden können, muss eine Meldung gemäß § 47 SGB VIII (personelle Unterbesetzung) an das zuständige Landesjugendamt erfolgen. Für die Berechnung der personellen Mindestausstattung kann der KiBiz-Personalstundenrechner von der Website des LWL-Landesjugendamtes Westfalen heruntergeladen werden.

Zur Erläuterung der notwendigen Meldungen stellen LWL und LVR folgende Informationen zur Verfügung :

Hinweis zu Kapitel 6: Auch bei eingeschränktem Betreuungsangebot sind bei der Belegung einer Tageseinrichtung für Kinder das Diskriminierungsverbot nach § 7 KiBiz, der Rechtsanspruch des Kindes, der Grundsatz der Chancengleichheit und der Grundsatz der Vermeidung und des Abbaus von Benachteiligung zu beachten.


LWL-Rundschreiben Nr. 09_2025 vom 24.03.2025:



Personalausfallmanagement: Betreuung von Kindern mit Behinderung


Hier stellen wir euch das Rundschreiben Nr. 28/ 2023 des LWL zur Verfügung: "Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung in Tageseinrichtungen für Kinder, die einen Anspruch auf individuelle heilpädagogische Leistungen haben („KiTa-Assistenz“) - stundenweiser, partieller oder gänzlicher (vertraglicher) Ausschluss -".


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