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Aufsichtsrechtliche Grundlagen zum Umgang mit Meldungen gem. § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII für Kindertageseinrichtungen (Stand: 03/2025)

  • DAFFKE
  • 2. Apr.
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 3. Apr.

Laut SGB VIII / KJHG müssen Kita-Träger dem Landesjugendamt „Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder ... zu beeinträchtigen“, unverzüglich anzeigen. Alle Meldungen sind über KiBiz.web an das LWL-Landesjugendamt und gleichzeitig auch an das örtlich zuständige Jugendamt zu senden.
Hinweis: Setzt beim Ausfüllen der Meldung gerne einen Haken, dass eine Kopie der Meldung an euren Spitzenverband (DAFFKE Münster e.V.) zugestellt werden soll. Dadurch können wir euch im Bedarfsfall schnell Beratung anbieten.

Meldepflichtige Ereignisse oder Entwicklungen (Oberbegriffe): - Fehlverhalten von Mitarbeitenden (im Zusammenhang mit der Tätigkeit)
- Straftaten bzw. Strafverfolgung von Mitarbeitenden
- Besonders schwere Unfälle von Kindern
- Massive Beschwerden/Störung des Betriebsfriedens
- Strukturelle und personelle Rahmenbedingungen
- Betriebsgefährdende und katastrophenähnliche Ereignisse
- Grenzverletzendes/übergriffiges Verhalten durch Kinder

Die Meldungen von Ereignissen oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen erfolgen seit Oktober 2024 unter dem Reiter "Aufsicht" über das Modul "Besondere Vorkommnisse" im KiBiz.web (https://www.kibiz.web.nrw.de/auth/login).

Zur Erläuterung der notwendigen Meldungen stellen LWL und LVR folgende Informationen zur Verfügung:

LWL-Rundschreiben Nr. 09_2025 vom 24.03.2025:


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