Aufsichtsrechtliche Grundlagen zum Umgang mit Meldungen gem. § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII für Kindertageseinrichtungen
1. Feb. 2024
Aktualisiert: 1. Juli 2024
Laut SGB VIII / KJHG müssen Kita-Träger dem Landesjugendamt „Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder ... zu beeinträchtigen“, unverzüglich anzeigen. Alle Meldungen sind an meldung47-kita@lwl.orgund gleichzeitig auch an das örtlich zuständige Jugendamt zu senden.
Meldepflichtige Ereignisse oder Entwicklungen (Oberbegriffe):- Fehlverhalten von Mitarbeitenden (im Zusammenhang mit der Tätigkeit)
- Straftaten bzw. Strafverfolgung von Mitarbeitenden
- Besonders schwere Unfälle von Kindern
- Massive Beschwerden/Störung des Betriebsfriedens
- Strukturelle und personelle Rahmenbedingungen
- Betriebsgefährdende und katastrophenähnliche Ereignisse
- Grenzverletzendes/übergriffiges Verhalten durch Kinder
Für Mitteilungen an das LWL-Landesjugendamt Westfalen steht folgender Online-Meldebogen zur Verfügung: