30.04.24
Konkrete Vorgaben des LWL zu Buch- und Aktenführung in Kitas
Die Landesjugendämter in Westfalen-Lippe und im Rheinland haben die Aufsichtsrechtliche Grundlage zur Buch- und Aktenführung in betriebserlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen für Kinder gemäß §§ 45 ff. SGB VIII erarbeitet. Darin wird dargestellt, welche Mindestanforderungen grundsätzlich einzuhalten sind, damit von einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung ausgegangen werden kann. Die Thematik Buch- und Aktenführung muss ins Kita-Konzept aufgenommen werden, das überarbeitete Konzept muss jedoch nicht gesondert an den LWL übersendet werden. Hier findet ihr die Broschüre zum Download sowie konkrete Formulierungsbeispiele der Landesjugendämter, wie das Thema Buch- und Aktenführung in euer Konzept eingefügt werden kann:
rs-nr-13-2024-aufsichtsrechtliche-grundlagen-buch-und-aktenführung
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broschuere-aufsichtsrechtliche-grundlage-buch-und-aktenfuehrung-bf1
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Möglichkeiten für Träger_Ausführungen zur Buch- und Aktenführung
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