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Aufsichtsrechtliche Grundlagen zur Buch- und Aktenführung

Aktualisiert: 1. Juli

30.04.24

Konkrete Vorgaben des LWL zu Buch- und Aktenführung in Kitas


Die Landesjugendämter in Westfalen-Lippe und im Rheinland haben die Aufsichtsrechtliche Grundlage zur Buch- und Aktenführung in betriebserlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen für Kinder gemäß §§ 45 ff. SGB VIII erarbeitet. Darin wird dargestellt, welche Mindestanforderungen grundsätzlich einzuhalten sind, damit von einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung ausgegangen werden kann. Die Thematik Buch- und Aktenführung muss ins Kita-Konzept aufgenommen werden, das überarbeitete Konzept muss jedoch nicht gesondert an den LWL übersendet werden.
Hier findet ihr die Broschüre zum Download sowie konkrete Formulierungsbeispiele der Landesjugendämter, wie das Thema Buch- und Aktenführung in euer Konzept eingefügt werden kann:




27.07.24

Informationen des LWL zum Thema "Inventarliste"

"Um eine am Kindeswohl orientierte Arbeit in einer Kindertageseinrichtung gewährleisten zu können, ist eine solide Ausstattung mit finanziellen und sächlichen Mitteln durch den Träger als Grundlage erforderlich.
Der Träger hat eine ausreichende Finanzierung nachzuweisen und für eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung einzustehen, um von wirtschaftlicher Zuverlässigkeit ausgehen zu können.
Die Aufstellung eines schlüssigen Finanzierungsplans setzt voraus, dass der Träger sich einen Überblick über die Betriebskostenbestandteile einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung verschafft hat. Das Inventar gehört zu den Vermögensgegenständen. Gegebenenfalls muss auch dem Finanzamt eine Inventarliste vorgelegt werden.
Auch mit Blick auf den Versicherungsschutz ist eine Inventarliste notwendig, um bei einem evtl. Schaden die entsprechenden Gegenstände ersetzt zu bekommen und somit wirtschaftlich zuverlässig die Kita weiter betreiben zu können (Ersatzbeschaffungen). Ebenso ist unter Sicherheitsaspekten eine Inventurliste sinnvoll, um vorgeschriebene Sicherheitsprüfungen oder Wartungsarbeiten z.B. an den Spielgeräten vorzunehmen. Für den Träger selbst spielen auch Garantieleistungen für beschaffte Gegenstände eine Rolle.
Wie und in welchem Umfang eine Inventarliste geführt, wird liegt in der Verantwortung des Trägers.
Weitere Infos erhalten Sie auch in der Orientierungshilfe der Arbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, die ebenfalls die „Inventarliste“ aufführt (S. 22): Orientierungshilfe Anforderungen an eine Einrichtungskonzeption für Kindertageseinrichtungen (bag-landesjugendaemter.de)"

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